314.3
CH-SG
Art. 22 Heilmittelverordnung - Betriebsbewilligung
III. Detailhandel - 4. Privatapotheken
Art. 22 Heilmittelverordnung · Betriebsbewilligung
1. Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn
a) die gesuchstellende Person einen der folgenden Berufe ausübt
1. Ärztin oder Arzt;
2. Zahnärztin oder Zahnarzt;
3. Tierärztin oder Tierarzt;
b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung eines Detailhandelsbetriebs erfüllt sind.