Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 22 Heilmittelverordnung - Betriebsbewilligung

III. Detailhandel - 4. Privatapotheken
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Art. 22 Heilmittelverordnung · Betriebsbewilligung

1. Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn

a) die gesuchstellende Person einen der folgenden Berufe ausübt

1. Ärztin oder Arzt;

2. Zahnärztin oder Zahnarzt;

3. Tierärztin oder Tierarzt;

b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung eines Detailhandelsbetriebs erfüllt sind.

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