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314.3 CH-SG

Art. 21 Heilmittelverordnung - Versandhandel

III. Detailhandel - 3. Öffentliche Apotheken
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Art. 21 Heilmittelverordnung · Versandhandel

1. Die Vollzugsbehörde erteilt die Bewilligung für den Versandhandel, wenn die bundesrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.

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