Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 2 Heilmittelverordnung - Vollzugsbehörden

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Heilmittelverordnung · Vollzugsbehörden

1. Vollzugsbehörden sind

a) die Kantonsapotheke;

b) für Betriebe nach Art. 30 Abs. 1 der eidgenössischen Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

2. Die Kantonsapotheke und das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben zusammen.

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