Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 19 Heilmittelverordnung - Ausführung von Rezepten

III. Detailhandel - 3. Öffentliche Apotheken
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Art. 19 Heilmittelverordnung · Ausführung von Rezepten

1. Die Ausführung von Rezepten für Arzneimittel ist auf öffentliche Apotheken beschränkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004.

2. Die Leiterin oder der Leiter

a) überprüft, ob das Rezept von einer berechtigten Fachperson ausgestellt wurde und den Anforderungen entspricht;

b) erkundigt sich bei Unklarheiten bei der Ausstellerin oder beim Aussteller des Rezeptes;

c) hält auffällige, missbräuchlich verwendete oder gefälschte Rezepte zurück und stellt diese der Vollzugsbehörde zu.

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