Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 18b Heilmittelverordnung - c) Impfungen

III. Detailhandel - 3. Öffentliche Apotheken
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Art. 18b Heilmittelverordnung · c) Impfungen

1. Apothekerinnen und Apotheker können ohne ärztliche Verschreibung folgende Impfungen an Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, durchführen

a) Impfung gegen Grippe;

b)* Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME);

c)* Impfung gegen Hepatitis A und B;

d)* Impfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis;

e)* Impfung gegen Sars-CoV-2.

1bis Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker sind ausgeschlossen bei Vorliegen einer

a) Kontraindikation;

b) Schwangerschaft;

c) Immunschwäche;

d) Autoimmunkrankheit.

2. Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen

a) verfügen über eine Berufsausübungsbewilligung;

b) verfügen über den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme oder über einen anderen von der Kantonsapotheke anerkannten Fähigkeitsausweis;

c) verfügen über eine Haftpflichtversicherung, die das spezifische Risiko der Impftätigkeit abdeckt;

d) melden sich vor Aufnahme der Impftätigkeit bei der Kantonsapotheke.

3. Die Kantonsapotheke erlässt ergänzende Weisungen, insbesondere zu Dokumentation, Hygiene und Infrastruktur.

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