Art. 18b Heilmittelverordnung - c) Impfungen
Art. 18b Heilmittelverordnung · c) Impfungen
1. Apothekerinnen und Apotheker können ohne ärztliche Verschreibung folgende Impfungen an Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, durchführen
a) Impfung gegen Grippe;
b)* Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME);
c)* Impfung gegen Hepatitis A und B;
d)* Impfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis;
e)* Impfung gegen Sars-CoV-2.
1bis Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker sind ausgeschlossen bei Vorliegen einer
a) Kontraindikation;
b) Schwangerschaft;
c) Immunschwäche;
d) Autoimmunkrankheit.
2. Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen
a) verfügen über eine Berufsausübungsbewilligung;
b) verfügen über den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme oder über einen anderen von der Kantonsapotheke anerkannten Fähigkeitsausweis;
c) verfügen über eine Haftpflichtversicherung, die das spezifische Risiko der Impftätigkeit abdeckt;
d) melden sich vor Aufnahme der Impftätigkeit bei der Kantonsapotheke.
3. Die Kantonsapotheke erlässt ergänzende Weisungen, insbesondere zu Dokumentation, Hygiene und Infrastruktur.