Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 18 Heilmittelverordnung - Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsvorsorge a) Beratung

III. Detailhandel - 3. Öffentliche Apotheken
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Art. 18 Heilmittelverordnung · Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsvorsorge a) Beratung

1. Apothekerinnen und Apotheker übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten. Sie beraten insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Patientinnen und Patienten und Kundinnen und Kunden pharmazeutisch.

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