314.3
CH-SG
Art. 18 Heilmittelverordnung - Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsvorsorge a) Beratung
III. Detailhandel - 3. Öffentliche Apotheken
Art. 18 Heilmittelverordnung · Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsvorsorge a) Beratung
1. Apothekerinnen und Apotheker übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten. Sie beraten insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Patientinnen und Patienten und Kundinnen und Kunden pharmazeutisch.
2. ...