Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 17 Heilmittelverordnung - Leitung und Vertretung

III. Detailhandel - 3. Öffentliche Apotheken
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Art. 17 Heilmittelverordnung · Leitung und Vertretung

1. Die Leiterin oder der Leiter

a) führt keine weiteren Apotheken;

b) ist während der Geschäftszeiten in der Regel anwesend;

c) sorgt bei Abwesenheit für eine Vertretung.

2. Die Stellvertretung richtet sich nach der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011.[19]

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