314.3
CH-SG
Art. 17 Heilmittelverordnung - Leitung und Vertretung
III. Detailhandel - 3. Öffentliche Apotheken
Art. 17 Heilmittelverordnung · Leitung und Vertretung
1. Die Leiterin oder der Leiter
a) führt keine weiteren Apotheken;
b) ist während der Geschäftszeiten in der Regel anwesend;
c) sorgt bei Abwesenheit für eine Vertretung.
2. Die Stellvertretung richtet sich nach der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011.[19]