Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 16 Heilmittelverordnung - Betriebsbewilligung

III. Detailhandel - 3. Öffentliche Apotheken
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Art. 16 Heilmittelverordnung · Betriebsbewilligung

1. Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn

a) die Leiterin oder der Leiter über die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Apothekerberufes verfügt;

b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung eines Detailhandelsbetriebes erfüllt sind;

c) die räumlichen und einrichtungsmässigen Voraussetzungen bestehen, ärztliche Rezepte nach Formula magistralis auszuführen;

d) eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung oder andere, gleichwertige Sicherheiten nachgewiesen wurden.

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