314.3
CH-SG
Art. 16 Heilmittelverordnung - Betriebsbewilligung
III. Detailhandel - 3. Öffentliche Apotheken
Art. 16 Heilmittelverordnung · Betriebsbewilligung
1. Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn
a) die Leiterin oder der Leiter über die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Apothekerberufes verfügt;
b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung eines Detailhandelsbetriebes erfüllt sind;
c) die räumlichen und einrichtungsmässigen Voraussetzungen bestehen, ärztliche Rezepte nach Formula magistralis auszuführen;
d) eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung oder andere, gleichwertige Sicherheiten nachgewiesen wurden.