Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 15 Heilmittelverordnung - b) Form

III. Detailhandel - 2. Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Heilmittelverordnung · b) Form

1. Humanarzneimittel werden in der Originalpackung abgegeben.

2. Wird ausnahmsweise eine Teilpackung abgegeben, werden schriftlich festgehalten

a) die Abgabestelle;

b) die Bezeichnung und Stärke des Arzneimittels;

c) die Dosierung;

d) das Verfallsdatum.

3. Die Rückverfolgbarkeit wird sichergestellt.

← Art. 14 Heilmittelverordnung Geltungsbereich Art. 16 Heilmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →