314.3
CH-SG
Art. 15 Heilmittelverordnung - b) Form
III. Detailhandel - 2. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15 Heilmittelverordnung · b) Form
1. Humanarzneimittel werden in der Originalpackung abgegeben.
2. Wird ausnahmsweise eine Teilpackung abgegeben, werden schriftlich festgehalten
a) die Abgabestelle;
b) die Bezeichnung und Stärke des Arzneimittels;
c) die Dosierung;
d) das Verfallsdatum.
3. Die Rückverfolgbarkeit wird sichergestellt.