Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 14 Heilmittelverordnung - Arzneimittelabgabe a) Beschränkungen

III. Detailhandel - 2. Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Heilmittelverordnung · Arzneimittelabgabe a) Beschränkungen

1. Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D werden nicht

a) in Selbstbedienung abgegeben. Ausgenommen sind Arzneimittel der Abgabekategorie D zur äusserlichen und zur lokalen Anwendung in der Mundhöhle sowie Tees, wenn bei der Abgabe die Fachberatung gewährleistet wird;

b) ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten eines Detailhandelsbetriebs in Verkehr gebracht. Ausgenommen ist die Abgabe durch

1. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte bei Hausbesuchen und Notfällen;

2. Tierärztinnen und Tierärzte bei Bestandes- oder Betriebsbesuchen.

2. Die Vollzugsbehörde kann die Abgabe an Messen und Ausstellungen bewilligen.

← Art. 13 Heilmittelverordnung Geltungsbereich Art. 15 Heilmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →