314.3
CH-SG
Art. 14 Heilmittelverordnung - Arzneimittelabgabe a) Beschränkungen
III. Detailhandel - 2. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 Heilmittelverordnung · Arzneimittelabgabe a) Beschränkungen
1. Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D werden nicht
a) in Selbstbedienung abgegeben. Ausgenommen sind Arzneimittel der Abgabekategorie D zur äusserlichen und zur lokalen Anwendung in der Mundhöhle sowie Tees, wenn bei der Abgabe die Fachberatung gewährleistet wird;
b) ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten eines Detailhandelsbetriebs in Verkehr gebracht. Ausgenommen ist die Abgabe durch
1. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte bei Hausbesuchen und Notfällen;
2. Tierärztinnen und Tierärzte bei Bestandes- oder Betriebsbesuchen.
2. Die Vollzugsbehörde kann die Abgabe an Messen und Ausstellungen bewilligen.