Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 13 Heilmittelverordnung - Auskündungen und Bezeichnungen

III. Detailhandel - 2. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 13 Heilmittelverordnung · Auskündungen und Bezeichnungen

1. Auskündungen wie Geschäftsbezeichnungen, Firmen und Werbung von Detailhandelsbetrieben weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass.

2. Detailhandelsbetriebe führen die Bezeichnung, die in der Bewilligung genannt wird.

3. Nicht bewilligungspflichtige Betriebe oder Betriebe, denen die Bewilligung nicht erteilt oder entzogen wurde, führen keine Bezeichnungen, die eine Bewilligung vortäuschen können.

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