Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 11 Heilmittelverordnung - Räumlichkeiten und Einrichtungen a) Voraussetzungen

III. Detailhandel - 2. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 11 Heilmittelverordnung · Räumlichkeiten und Einrichtungen a) Voraussetzungen

1. Die Detailhandelsbetriebe verfügen über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur fachgerechten Beschaffung, Lagerung, Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln.

2. Arzneimittel der Abgabekategorie A bis D sind Dritten nicht zugänglich und werden getrennt von anderen Waren aufbewahrt.

3. Die erforderliche Hygiene muss jederzeit gewährleistet sein.

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