314.3
CH-SG
Art. 11 Heilmittelverordnung - Räumlichkeiten und Einrichtungen a) Voraussetzungen
III. Detailhandel - 2. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 Heilmittelverordnung · Räumlichkeiten und Einrichtungen a) Voraussetzungen
1. Die Detailhandelsbetriebe verfügen über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur fachgerechten Beschaffung, Lagerung, Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln.
2. Arzneimittel der Abgabekategorie A bis D sind Dritten nicht zugänglich und werden getrennt von anderen Waren aufbewahrt.
3. Die erforderliche Hygiene muss jederzeit gewährleistet sein.