Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.75 CH-SG

Art. 7 Naturbäderverordnung - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

IV. Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Naturbäderverordnung · Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

a)* kontrolliert Naturbäder;

b)* entnimmt Proben für Laboruntersuchungen bei bewirtschafteten Naturbädern und nicht bewirtschafteten natürlichen Badeplätzen;

c)* teilt die Ergebnisse der Kontrollen und Laboruntersuchungen der verantwortlichen Person und der zuständigen Gemeindebehörde mit;

d) verfügt Massnahmen und erstattet Strafanzeige.

2. Es kann Dritte zu Probenahmen beiziehen.

3. Es informiert die Öffentlichkeit über die Einstufung der Wasserqualität nach Anhang A dieses Erlasses und kann den Betreiber oder die zuständige Gemeinde zur Information der Badenden verpflichten.

← Art. 6 Naturbäderverordnung Geltungsbereich Art. 8 Naturbäderverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →