313.75
CH-SG
Art. 7 Naturbäderverordnung - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
IV. Aufsicht
Art. 7 Naturbäderverordnung · Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
a)* kontrolliert Naturbäder;
b)* entnimmt Proben für Laboruntersuchungen bei bewirtschafteten Naturbädern und nicht bewirtschafteten natürlichen Badeplätzen;
c)* teilt die Ergebnisse der Kontrollen und Laboruntersuchungen der verantwortlichen Person und der zuständigen Gemeindebehörde mit;
d) verfügt Massnahmen und erstattet Strafanzeige.
2. Es kann Dritte zu Probenahmen beiziehen.
3. Es informiert die Öffentlichkeit über die Einstufung der Wasserqualität nach Anhang A dieses Erlasses und kann den Betreiber oder die zuständige Gemeinde zur Information der Badenden verpflichten.