313.75
CH-SG
Art. 6 Naturbäderverordnung - b) Aufgaben
III. Betriebliche Anforderungen
Art. 6 Naturbäderverordnung · b) Aufgaben
1. Die verantwortliche Person arbeitet mit der zuständigen Kontrollbehörde nach Art. 7 zusammen.
2. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Meldung von besonderen Vorfällen an die zuständige Kontrollbehörde.