Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.75 CH-SG

Art. 6 Naturbäderverordnung - b) Aufgaben

III. Betriebliche Anforderungen
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Art. 6 Naturbäderverordnung · b) Aufgaben

1. Die verantwortliche Person arbeitet mit der zuständigen Kontrollbehörde nach Art. 7 zusammen.

2. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Meldung von besonderen Vorfällen an die zuständige Kontrollbehörde.

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