313.75
CH-SG
Art. 5 Naturbäderverordnung - Verantwortliche Person a) Bezeichnung
III. Betriebliche Anforderungen
Art. 5 Naturbäderverordnung · Verantwortliche Person a) Bezeichnung
1. Der Betreiber eines bewirtschafteten Naturbades bezeichnet eine für den Betrieb verantwortliche Person und je nach Bedarf einen oder mehrere Stellvertreter und meldet diese der zuständigen Kontrollbehörde nach Art. 7 dieses Erlasses.