Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.75 CH-SG

Art. 5 Naturbäderverordnung - Verantwortliche Person a) Bezeichnung

III. Betriebliche Anforderungen
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Art. 5 Naturbäderverordnung · Verantwortliche Person a) Bezeichnung

1. Der Betreiber eines bewirtschafteten Naturbades bezeichnet eine für den Betrieb verantwortliche Person und je nach Bedarf einen oder mehrere Stellvertreter und meldet diese der zuständigen Kontrollbehörde nach Art. 7 dieses Erlasses.

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