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Geltungsbereich

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung gilt für

a)* öffentlich zugängliche Naturbäder, wie See-, Fluss- und Weiherbäder;

b)* ...

c)* ...

2. ...

II. Technische Anforderungen

1. Naturbäder sind so beschaffen, dass die Gesundheit der Badegäste nicht gefährdet ist.

III. Betriebliche Anforderungen

1. Der Betreiber eines bewirtschafteten Naturbades bezeichnet eine für den Betrieb verantwortliche Person und je nach Bedarf einen oder mehrere Stellvertreter und meldet diese der zuständigen Kontrollbehörde nach Art. 7 dieses Erlasses.

III. Betriebliche Anforderungen

1. Die verantwortliche Person arbeitet mit der zuständigen Kontrollbehörde nach Art. 7 zusammen.

2. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Meldung von besonderen Vorfällen an die zuständige Kontrollbehörde.

IV. Aufsicht

1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

a)* kontrolliert Naturbäder;

b)* entnimmt Proben für Laboruntersuchungen bei bewirtschafteten Naturbädern und nicht bewirtschafteten natürlichen Badeplätzen;

c)* teilt die Ergebnisse der Kontrollen und Laboruntersuchungen der verantwortlichen Person und der zuständigen Gemeindebehörde mit;

d) verfügt Massnahmen und erstattet Strafanzeige.

2. Es kann Dritte zu Probenahmen beiziehen.

3. Es informiert die Öffentlichkeit über die Einstufung der Wasserqualität nach Anhang A dieses Erlasses und kann den Betreiber oder die zuständige Gemeinde zur Information der Badenden verpflichten.

IV. Aufsicht

1. Der Betreiber des Naturbades trägt die Kosten der Laboruntersuchungen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach [Art. 3](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/315.11/de/art3) der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle vom 29. Mai 1996[[3]](#paragraphtext_content_fn_335769_2_3_c).

2. Bei bewirtschafteten Naturbädern werden Beanstandungen, die sich aus Kontrollen ergeben, gemäss Kostenregelung nach [Art. 3](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/315.11/de/art3) der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle vom 29. Mai 1996[[4]](#paragraphtext_content_fn_335770_2_4_c) gehandhabt.

V. Schlussbestimmungen

1. Die Bäderverordnung vom 19. September 1989 wird aufgehoben.

V. Schlussbestimmungen

1. Bestehende Bäder sind dieser Verordnung spätestens bei einer Sanierung anzupassen.

V. Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2001 angewendet.

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