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313.51 EV-NISSG CH-SG

Art. 4 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (EV-NISSG) - Laserpointer

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Art. 4 EV-NISSG · Laserpointer

1. Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug des Verbots von Laserpointern und für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist die Kantonspolizei.

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