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313.51 EV-NISSG CH-SG

Art. 3 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (EV-NISSG) - Veranstaltungen mit Schall

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Art. 3 EV-NISSG · Veranstaltungen mit Schall

1. Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist die politische Gemeinde zuständig.

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