313.51
EV-NISSG
CH-SG
Art. 3 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (EV-NISSG) - Veranstaltungen mit Schall
Art. 3 EV-NISSG · Veranstaltungen mit Schall
1. Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist die politische Gemeinde zuständig.