313.51
EV-NISSG
CH-SG
Art. 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (EV-NISSG) - Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik
Art. 2 EV-NISSG · Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik
1. Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.