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313.51 EV-NISSG CH-SG

Art. 1 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (EV-NISSG) - Nichtionisierende Strahlung in Solarien

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Art. 1 EV-NISSG · Nichtionisierende Strahlung in Solarien

1. Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker.

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