313.51
EV-NISSG
CH-SG
Art. 1 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (EV-NISSG) - Nichtionisierende Strahlung in Solarien
Art. 1 EV-NISSG · Nichtionisierende Strahlung in Solarien
1. Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker.