Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.1 VEPG CH-SG

Art. 8 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Gesetzgebung über übertragbare Krankheiten (VEpG) - Hinweis auf Strafbestimmungen

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Art. 8 VEpG · Hinweis auf Strafbestimmungen

1. Verfügungen sind mit einem Hinweis auf die Strafdrohungen des eidgenössischen Epidemiengesetzes oder des eidgenössischen Tuberkulosegesetzes zu versehen.

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