313.1
VEPG
CH-SG
Art. 7 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Gesetzgebung über übertragbare Krankheiten (VEpG) - Übernahme der Kosten[[1]](#articletitle_text_fn_29778_2_1_c)
Art. 7 VEpG · Übernahme der Kosten[[1]](#articletitle_text_fn_29778_2_1_c)
1. Der Staat trägt die Kosten der ärztlichen Überwachung, der Absonderung und der Untersuchungen, wenn sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person als nicht ansteckend erweist und kein anderer Kostenträger in Frage kommt.