Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.1 VEPG CH-SG

Art. 6 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Gesetzgebung über übertragbare Krankheiten (VEpG) - Meldepflicht

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Art. 6 VEpG · Meldepflicht

1. Ärzte und Spitäler melden dem Kantonsarzt Erkrankungen, Verdachtsfälle und Ausscheider nach der eidgenössischen Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen.

2. Die Leiter der anerkannten Laboratorien für mikrobiologische oder serologische Untersuchungen melden die Untersuchungsergebnisse dem Kantonsarzt und dem Bundesamt für Gesundheitswesen.

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