313.1
VEPG
CH-SG
Art. 4 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Gesetzgebung über übertragbare Krankheiten (VEpG) - d) politische Gemeinde
Art. 4 VEpG · d) politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde trifft nach Absprache mit dem Gesundheitsdepartement die nichtärztlichen Massnahmen, die zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten notwendig sind.
2. Sie sorgt insbesondere für Desinfektionen und Entwesungen.