Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.1 VEPG CH-SG

Art. 4 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Gesetzgebung über übertragbare Krankheiten (VEpG) - d) politische Gemeinde

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Art. 4 VEpG · d) politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde trifft nach Absprache mit dem Gesundheitsdepartement die nichtärztlichen Massnahmen, die zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten notwendig sind.

2. Sie sorgt insbesondere für Desinfektionen und Entwesungen.

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