Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.1 VEPG CH-SG

Art. 3 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Gesetzgebung über übertragbare Krankheiten (VEpG) - c) Amtsarzt

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Art. 3 VEpG · c) Amtsarzt

1. Der Amtsarzt verfügt nach Absprache mit dem Kantonsarzt die erforderlichen Massnahmen gegen die Weiterverbreitung einer Krankheit.

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