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313.1 VEPG CH-SG

Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Gesetzgebung über übertragbare Krankheiten (VEpG) - Zuständigkeit a) Gesundheitsdepartement (VEPG)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Das Gesundheitsdepartement vollzieht, soweit keine andere Behörde zuständig ist

a) das eidgenössische Epidemiengesetz;

b) die eidgenössische Tuberkulosegesetzgebung.

2. Es kann eine beratende Kommission einsetzen.

3. Es kann mit Dritten die Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten vereinbaren.

1. Der Kantonsarzt verfügt in Einzelfällen

a) die ärztliche Überwachung;

b) die Absonderung;

c) die Anstaltseinweisung;

d) die Verpflichtung zu Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial;

e) epidemiologische Abklärungen;

f) das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe;

g)* Impfungen;

h)* Umgebungsuntersuchungen;

i)* Therapiekontrollen.

2. Er erlässt Weisungen über die Durchführung vorsorglicher Untersuchungen.

1. Der Amtsarzt verfügt nach Absprache mit dem Kantonsarzt die erforderlichen Massnahmen gegen die Weiterverbreitung einer Krankheit.

1. Die politische Gemeinde trifft nach Absprache mit dem Gesundheitsdepartement die nichtärztlichen Massnahmen, die zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten notwendig sind.

2. Sie sorgt insbesondere für Desinfektionen und Entwesungen.

1. Ärzte und Spitäler melden dem Kantonsarzt Erkrankungen, Verdachtsfälle und Ausscheider nach der eidgenössischen Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen.

2. Die Leiter der anerkannten Laboratorien für mikrobiologische oder serologische Untersuchungen melden die Untersuchungsergebnisse dem Kantonsarzt und dem Bundesamt für Gesundheitswesen.

1. Der Staat trägt die Kosten der ärztlichen Überwachung, der Absonderung und der Untersuchungen, wenn sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person als nicht ansteckend erweist und kein anderer Kostenträger in Frage kommt.

1. Verfügungen sind mit einem Hinweis auf die Strafdrohungen des eidgenössischen Epidemiengesetzes oder des eidgenössischen Tuberkulosegesetzes zu versehen.

1. Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien vom 8. November 1955 wird aufgehoben.

1. Diese Verordnung wird nach der Genehmigung des Bundesrates ab 1. September 1986 angewendet.

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