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312.91 CH-SG

Art. 8 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen - Schulleiter

II. Organisation
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Art. 8 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen · Schulleiter

1. Der Schulleiter führt die Schule. Ihm obliegen insbesondere

a) Vorbereitung der Geschäfte der Schulkommission;

b) Antrag in personalrechtlichen Belangen;

c) Erteilung von Lehraufträgen;

d) Unterzeichnung der Diplome;

e) Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Roten Kreuz und anderen Schulen der Gesundheitspflege;

f) Budgetanträge und -überwachung;

g) Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Schulkommission;

h) Antrag auf Genehmigung der Verträge mit den Praktikumsorten zuhanden des Gesundheitsdepartementes.

2. Er wird im Einvernehmen mit der Regierung des Kantons Thurgau durch die Regierung des Kantons St.Gallen gewählt.

3. Er nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil.

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