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312.91 CH-SG

Art. 5 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen - Oberaufsicht

II. Organisation
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Art. 5 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen · Oberaufsicht

1. Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen nimmt die Oberaufsicht gegenüber der Schule wahr. Ihm obliegen insbesondere

a) Organisation der Schulverwaltung;

b) Festlegung des Lohnes des Schülers und weiterer Entschädigungen für den Schüler;

c) Festlegung von Gebühren und Abgaben des Schülers;

d) Festlegung der Entschädigung des Praktikumsortes an die Schule (Stationsgelder);

e) Festlegung des Kostenbeitrags eines ausserkantonalen Praktikumsortes an die Schule;

f) Prüfung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;

g) Genehmigung der Verträge zwischen Schule und Praktikumsorten;

h) Überwachung der Mindestklassengrösse und des Verhältnisses zwischen Lehrer- und Schülerzahlen.

2. Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen informiert das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau über vorgesehene Massnahmen im Rahmen der Oberaufsicht, insbesondere über vorgesehene Entscheide nach Abs. 1 lit. c, d und e dieser Bestimmung, so früh, dass dieses mitwirken kann. Diese Mitwirkung bedarf der schriftlichen Ankündigung unmittelbar im Anschluss an die Information.

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