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312.91 CH-SG

Art. 3 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen - b) Ort

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen · b) Ort

1. An der Schule werden die theoretischen Kenntnisse vermittelt.

2. Die praktische Ausbildung erfolgt an den von der Schule anerkannten Praktikumsorten.

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