312.91
CH-SG
Art. 3 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen - b) Ort
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen · b) Ort
1. An der Schule werden die theoretischen Kenntnisse vermittelt.
2. Die praktische Ausbildung erfolgt an den von der Schule anerkannten Praktikumsorten.
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Schulen
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