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Art. 13 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen - Auflösung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 13 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen · Auflösung

1. Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Jahresbeginn gekündigt werden.

2. Über die Aufteilung des Vermögens und über die Verwendung des Grundstückes Nr. 4615 beschliessen die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Thurgau.

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