312.91
CH-SG
Art. 11 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen - Anstände
IV. Schlussbestimmungen
Art. 11 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen · Anstände
1. Entstehen zwischen den Vereinbarungskantonen Anstände aus dieser Vereinbarung, entscheidet ein Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.
2. Die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Thurgau bezeichnen je zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes, diese das fünfte Mitglied.
3. Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Das Verfahren richtet sich nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.
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