312.91
CH-SG
Art. 1 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen - Schulen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen · Schulen
1. Der Kanton St.Gallen und der Kanton Thurgau führen die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen (nachfolgend Schule).
2. Die Schule ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen.