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312.91 CH-SG

Art. 1 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen - Schulen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen · Schulen

1. Der Kanton St.Gallen und der Kanton Thurgau führen die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen (nachfolgend Schule).

2. Die Schule ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen.

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