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Art. 9 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Vertragsdauer

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Art. 9 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Vertragsdauer

1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Schuljahres, erstmals auf Ende des Schuljahres 1989/90, gekündigt werden.

2. Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein können die im Zeitpunkt der Kündigung begonnene Ausbildung in staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung beenden.

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