312.72
CH-SG
Art. 9 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Vertragsdauer
Art. 9 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Vertragsdauer
1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Schuljahres, erstmals auf Ende des Schuljahres 1989/90, gekündigt werden.
2. Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein können die im Zeitpunkt der Kündigung begonnene Ausbildung in staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung beenden.
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Grundsatz
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