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CH-SG
Art. 8 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Kostenbeteiligung
Art. 8 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Kostenbeteiligung
1. Das Fürstentum Liechtenstein leistet jährliche Beiträge an die Betriebskosten der staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege mit Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein.
2. Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an der Gesamtschülerzahl am 1. Januar und beziehen sich auf das reine jährliche Betriebsdefizit sowie die kalkulatorischen Kosten aus Tilgung und Verzinsung der Investitionen.
3. Die Beiträge sind nach Abschluss der Jahresrechnung unter Angabe der Schüler beim Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein zu erheben.
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Grundsatz
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