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Art. 7 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Mitteilungen

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Art. 7 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Mitteilungen

1. Die staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege setzen das Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein über wichtige, die Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein betreffende Tatsachen in Kenntnis, insbesondere über

a) Anmeldung und Aufnahme von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein;

b) Vorfälle, die zum Ausschluss eines Schülers führen können oder die Fortsetzung der Ausbildung in Frage stellen;

c) Ergebnisse der Abschlussprüfungen;

d) Fragen im Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung.

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