312.72
CH-SG
Art. 6 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Schulbesuche und Mitteilungspflicht
Art. 6 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Schulbesuche und Mitteilungspflicht
1. Vertreter des Fürstentums Liechtenstein können die staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege besuchen und als Beobachter den Abschlussprüfungen beiwohnen.
← Art. 5 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege
Grundsatz
Art. 7 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege →