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Art. 6 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Schulbesuche und Mitteilungspflicht

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Art. 6 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Schulbesuche und Mitteilungspflicht

1. Vertreter des Fürstentums Liechtenstein können die staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege besuchen und als Beobachter den Abschlussprüfungen beiwohnen.

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