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CH-SG
Art. 5 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Gleichstellung der Schüler
Art. 5 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Gleichstellung der Schüler
1. Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein haben
a) die gleichen Aufnahmebedingungen für staatliche st.gallische Schulen der Gesundheitspflege zu erfüllen wie Schüler aus dem Kanton St.Gallen;
b) die gleichen Rechte und Pflichten an den staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege wie Schüler aus dem Kanton St.Gallen.
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Grundsatz
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