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CH-SG
Art. 4 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Ausbildungs- und Praktikumsplätze
Art. 4 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Ausbildungs- und Praktikumsplätze
1. Die staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege sind bereit, jährlich insgesamt zwei bis drei Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein aufzunehmen. Das Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein und das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen regeln die Belegung der Ausbildungsplätze.
2. Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen kann weitere Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen.
3. Die Schulleitungen bestimmen die Praktikumsplätze für die Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein. Das Krankenhaus Vaduz gilt als Praktikumsbetrieb, wenn die Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt sind.
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Grundsatz
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