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CH-SG
Art. 3 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Schüler
Art. 3 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Schüler
1. Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein im Sinn dieser Vereinbarung sind
a) Schüler mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht;
b) ausländische Schüler mit liechtensteinischer Mutter;
c) ausländische Schüler, deren Eltern seit wenigstens zehn Jahren im Fürstentum Liechtenstein wohnen.
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Grundsatz
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