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CH-SG
Art. 2 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Schulen der Gesundheitspflege
Art. 2 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Schulen der Gesundheitspflege
1. Staatliche st.gallische Schulen der Gesundheitspflege im Sinn dieser Vereinbarung sind insbesondere
a) Vorschule für Pflegeberufe;
b) Schule für praktische Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen;
c) Schule für Spitalgehilfinnen am Kantonsspital St.Gallen;
d) Hebammenschule am Kantonsspital St.Gallen;
e) Schule für technische Operationsassistenten;
f) Schule für psychiatrische Krankenpflege.
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Grundsatz
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