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Art. 2 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Schulen der Gesundheitspflege

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Art. 2 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Schulen der Gesundheitspflege

1. Staatliche st.gallische Schulen der Gesundheitspflege im Sinn dieser Vereinbarung sind insbesondere

a) Vorschule für Pflegeberufe;

b) Schule für praktische Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen;

c) Schule für Spitalgehilfinnen am Kantonsspital St.Gallen;

d) Hebammenschule am Kantonsspital St.Gallen;

e) Schule für technische Operationsassistenten;

f) Schule für psychiatrische Krankenpflege.

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