312.72
CH-SG
Art. 10 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Vollzugsbeginn
Art. 10 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Vollzugsbeginn
1. Diese Vereinbarung wird ab 1. Oktober 1988 angewendet.