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Art. 10 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege - Vollzugsbeginn

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Art. 10 Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege · Vollzugsbeginn

1. Diese Vereinbarung wird ab 1. Oktober 1988 angewendet.

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