312.71
CH-SG
Art. 8 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens - Aufnahme
III. Schülerinnen
Art. 8 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens · Aufnahme
1. In die Vorschule werden Schülerinnen aufgenommen, für die eine Berufsschule des Gesundheitswesens des Kantons St.Gallen die Aufnahme zugesichert hat.
2. Schülerinnen ohne Zusicherung nach Abs. 1 dieser Bestimmung können aufgenommen werden, wenn Plätze vorhanden sind.
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Zweck
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