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312.71 CH-SG

Art. 7 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens - b) Aufgaben

II. Organisation
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Art. 7 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens · b) Aufgaben

1. Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören alle Obliegenheiten der Organisation und der Durchführung des Schulbetriebes.

2. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für das Erreichen der Lehrziele.

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