312.71
CH-SG
Art. 7 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens - b) Aufgaben
II. Organisation
Art. 7 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens · b) Aufgaben
1. Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören alle Obliegenheiten der Organisation und der Durchführung des Schulbetriebes.
2. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für das Erreichen der Lehrziele.
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Zweck
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