312.71
CH-SG
Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens - Schulkommission a) Zusammensetzung
II. Organisation
Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens · Schulkommission a) Zusammensetzung
1. Die Schulkommission besteht aus einem vom Kanton bestimmten Präsidenten und acht Mitgliedern.
2. Drei Mitglieder werden von der Stadt in die Schulkommission delegiert. Die übrigen werden vom Kanton gewählt. Es sollen insbesondere Vertreterinnen der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, der Frauenorganisationen und der Berufsberatung berücksichtigt werden.
3. Der Direktor der Gewerblichen Berufsschule ist von Amtes wegen Mitglied der Schulkommission und gilt als Vertreter der Stadt. Die Abteilungsleiterin nimmt mit beratender Stimme teil.
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Zweck
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