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312.71 CH-SG

Art. 15 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens - Inkrafttreten

V. Schlussbestimmungen
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Art. 15 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens · Inkrafttreten

1. Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der gegenseitigen Unterzeichnung in Kraft.

2. Sie wird ab Beginn Sommersemester 1974 angewendet.

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