312.71
CH-SG
Art. 15 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens - Inkrafttreten
V. Schlussbestimmungen
Art. 15 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens · Inkrafttreten
1. Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der gegenseitigen Unterzeichnung in Kraft.
2. Sie wird ab Beginn Sommersemester 1974 angewendet.