312.71
CH-SG
Art. 14 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens - Kündigung
V. Schlussbestimmungen
Art. 14 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens · Kündigung
1. Die Vereinbarung kann von den Parteien jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines Sommersemesters gekündigt werden.
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Zweck
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