312.71
CH-SG
Art. 12 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens - Kanton
IV. Finanzen
Art. 12 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens · Kanton
1. Der Kanton übernimmt unter Vorbehalt von Art. 13 die Aufwendungen für Lehrerbesoldungen sowie für die übrigen Kosten, welche der Gewerblichen Berufsschule im Zusammenhang mit der Führung der Vorschule anfallen.
2. Der jährliche Beitrag wird jeweils im Staatsvoranschlag festgesetzt.
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Zweck
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