312.71
CH-SG
Art. 11 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens - Schulmaterial
III. Schülerinnen
Art. 11 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens · Schulmaterial
1. Für Lehrmittel und Schulmaterial haben die Schülerinnen selbst aufzukommen.
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Zweck
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