312.71
CH-SG
Art. 10 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens - Schülerinnen nicht st.gallischer Berufsschulen des Gesundheitswesens
III. Schülerinnen
Art. 10 Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens · Schülerinnen nicht st.gallischer Berufsschulen des Gesundheitswesens
1. Schülerinnen nach Art. 8 Abs. 2 dieser Vereinbarung zahlen ein kostendeckendes Schulgeld.
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Zweck
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