312.32
UIDNAREG
CH-SG
Art. 9 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Datenbearbeitung
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten
Art. 9 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Datenbearbeitung
1. Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetragen oder der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.
2. Die Datenlieferantinnen und -lieferanten, die Daten in das NAREG eintragen oder übertragen, sind für die Mutation dieser Daten verantwortlich.
3. Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten müssen Mutationsanträge von Dritten auf ihre Richtigkeit überprüfen.
4. Gesundheitsfachpersonen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 teilen der für die Eintragung der entsprechenden Daten zuständigen Stelle falsche oder fehlende Angaben durch Mutationsantrag mit.
5. Jede Mutation ist durch das SRK zu protokollieren.