Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.32 UIDNAREG CH-SG

Art. 9 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Datenbearbeitung

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Datenbearbeitung

1. Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetragen oder der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

2. Die Datenlieferantinnen und -lieferanten, die Daten in das NAREG eintragen oder übertragen, sind für die Mutation dieser Daten verantwortlich.

3. Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten müssen Mutationsanträge von Dritten auf ihre Richtigkeit überprüfen.

4. Gesundheitsfachpersonen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 teilen der für die Eintragung der entsprechenden Daten zuständigen Stelle falsche oder fehlende Angaben durch Mutationsantrag mit.

5. Jede Mutation ist durch das SRK zu protokollieren.

← Art. 8 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG Gegenstand Art. 10 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →